Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der | |||||||||
a) | einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder | |||||||||
b) | wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder | |||||||||
2. | Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist; | |||||||||
3. | öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist; | |||||||||
4. | Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen; | |||||||||
5. | größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021) |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)
(1) Dieses Landesgesetz bezweckt die Vermeidung von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen von Menschen und Tieren durch Hunde sowie einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. (Anm. LGBl.Nr. 11/2013)
(2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. | auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der | |||||||||
a) | einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder | |||||||||
b) | wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder | |||||||||
2. | Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist; | |||||||||
3. | öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist; | |||||||||
4. | Ortsgebiet: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z 17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern; zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen; | |||||||||
5. | größere Menschenansammlungen: Personengruppe ab 50 Personen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 124/2006, 11/2013, 75/2021) |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Andere landesrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 124/2006)