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(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Neufeststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge gelten als nach diesem Gesetz abgeschlossen. Sie laufen, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens nicht ohnedies auf das Jahresende fällt,30 aus:
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(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kärnten ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes. Vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung (§ 37 Abs. 6) ist auch in Hinkunft abzusehen, wenn der Bewerber während der letzten zehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, eine in Kärnten gültige Jahresjagdkarte gemäß § 35 Abs. 1 lit. c, zweiter Satz des Jagdgesetzes 1961 besessen hat.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Jagdbeiräte sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Bestellung bleiben die bisherigen Jagdbeiräte in Tätigkeit.
(6) Tiergärten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet wurden, gelten nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann als Eigenjagdgebiete, wenn sie die gemäß § 5 dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen. Soll ein derartiger Tiergarten als Gehege im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt werden, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligung hiefür anzusuchen. Diese Regelung gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tiergärten, die nicht gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet sind und die als Gehege nach diesem Gesetz weitergeführt werden sollen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt die nach den Bestimmungen des 10. Abschnittes eingerichtete Kärntner Jägerschaft in die Rechte und Pflichten der nach dem Jagdgesetz 1961 eingerichteten Kärntner Jägerschaft ein.
(8) Die Schlichtungsstellen für Wildschadensangelegenheiten sind binnen einem halben Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisher eingerichteten Schlichtungsstellen in Tätigkeit.
(9) Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 letzter Satz gilt nicht für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während einer Pachtdauer (§ 28 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1961) bereits Pächter eines Jagdausübungsrechtes waren.”
2. Mit § 102 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr 76, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
“Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.”
Mit Art. II Abs. 2 bis 9 des Gesetzes LGBl Nr 104/1991 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
(3) Die am 1. November 1991 bestehenden Fleischproduktionsgatter sind der Behörde längstens bis 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen auf Grund der Anzeige die Voraussetzungen zur Versagung nach § 4 Abs. 2b vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Anordnung der Auflassung nach § 4 Abs. 2f binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, daß der Landwirt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2b lit. a bis c nachweist.
(4) Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, der Landesregierung bis 1. Februar 1992 mitzuteilen, welche und wieviele Taggreifvögel oder Eulen sie auf Grund ihrer Bewilligung halten, und im Falle der Bewilligung zur Zucht, wieviele nachgezüchtete Vögel sie halten. Die Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Vögel bis 1. Februar 1992 gemäß § 54b kennzeichnen zu lassen. § 54a Abs. 8 dieses Gesetzes gilt auch für Taggreifvögel und Eulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl Nr 76/1978, gehalten werden.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungsanlagen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 dieses Gesetzes für eine Versagung einer Rotwildfütterungsanlage vor, ist nach § 61 Abs. 4a ihre Beseitigung zu verfügen.
(6) Die Funktionsperiode von Mitgliedern eines Jagdverwaltungsbeirates, die vor dem 1. November 1991 gewählt werden, endet mit der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes.
(7) Die Formulare für die Ausstellung einer Jagdkarte nach Art. I Z 38 dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde bereits ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden. Die Gültigkeit dieser Jagdkarten beginnt - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 38a dieses Gesetzes - am 1. Jänner 1992.
(8) Endet bei Jagdpachtverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, das Jagdpachtverhältnis vor dem oder am 31. Dezember 1999, so darf die darauf folgende Verpachtung bis zum 31. Dezember 2000, endet ein Jagdpachtverhältnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, nach dem 31. Dezember 1999, so darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen; für die verbleibende Zeitdauer sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenes Jagdpachtverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2000, so darf eine neuerliche Verpachtung nur für einen Zeitraum abgeschlossen werden, der zwischen dem Ende dieses Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 2010 liegt. Wird ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verpachtetes Jagdausübungsrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet, so darf die Verpachtung nur bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen.
(9) Art. I Z 118 und 126 und aus Z 129 § 96b sind auf Verfahren, die am 1. November 1991 bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.”
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“Im Art. II Abs. 8 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert wird, LGBl Nr 104/1991, wird im letzten Satz die Jahreszahl “1999” durch die Jahreszahl “2000” ersetzt.”
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“(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der in ihrem Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgane die Dauer ihrer Bestellung mitzuteilen.”
Mit Art. II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl Nr 108/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach §§ 13 oder 14 Abs. 1 anhängig sind, sind diese Verfahren nach der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a geltenden Rechtslage abzuschließen.
(3) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach § 68 Abs. 3 in erster Instanz anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Berufungsverfahren nach § 68 Abs. 3 anhängig sind, hat sie die Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.
(4) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a unbefristete Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 oder Bewilligungen nach § 68 Abs. 3, die ab dem Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a noch für mehr als ein Jahr aufrecht sind, erteilt werden, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997. Wurden vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 Personen erteilt, denen gemäß § 68 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997.
(5) Hochsitze oder Hochstände, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a bestehen und die gegen die Verbote des § 68 Abs. 1 Z 24 oder 25 verstoßen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a so zu ändern, daß sie diesen Verboten nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Dies gilt in gleicher Weise für Fütterungsanlagen, die dem Verbot des § 68 Abs.1 Z 25 widersprechen. Bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a sind § 68 Abs. 7 und § 98 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich § 68 Abs.1 Z 24 und Z 25 nicht anzuwenden.”
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 72/2001 wurde folgende Inkrafttretensbestimmung getroffen:
Art. I Z 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Mit Artikel V A) des Gesetzes LGBl Nr 7/2004 wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel I dieses Gesetzes getroffen:
(1) Art. I dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I anhängige Verfahren nach § 4 Abs. 2, 2a bis 2f und §§ 8, 16, 20, 39, 40 Abs. 6, 57, 61 Abs. 4a und 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, sind nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, abzuschließen.
(3) Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. angeordnet wurde, gelten als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(4) Gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(5) Gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellte Jagdschutzorgane gelten für die Dauer der erfolgten Bestellung als Jagdschutzorgane gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(6) Gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(7) Rotwildfütterungsanlagen, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Beseitigung gemäß § 61 Abs. 4a leg. cit. nicht aufgetragen wurde, gelten als Rotwildfütterungsanlagen im Sinne des § 61 Abs. 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(8) Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(9) Fütterungsgemeinschaften, die gemäß § 61 Abs. 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß § 61 Abs. 16 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(10) Hegegemeinschaften, die gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage ihrer Satzungen angezeigt worden sind, gelten als Hegegemeinschaften gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(11) Jägernotwege, die gemäß § 64 Abs. 1 bestimmt worden sind oder die gemäß § 64 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, als Jägernotwege gelten, gelten als Jägernotwege gemäß § 64 Abs. 1 und 1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(12) Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten für die darin bestimmte Zeitdauer als Bewilligungen gemäß § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(13) Von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(14) Einfriedungen von Baumschulen und Niederpflanzungen, die vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt errichtet worden sind, schließen abweichend von § 75 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I auch nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz nicht aus, wenn sie mindestens 1,20 m hoch sind.(14a) Der erstmalige Bericht nach § 91 Abs. 9 in der Fassung des Art. I ist bis 1. Jänner 2007 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen zu übermitteln.
(15) Der Landesjagdbeirat und die Bezirksjagdbeiräte gemäß § 92 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art I dieses Gesetzes, sind nach der Kundmachung dieses Gesetzes für die ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 noch laufende Pachtzeit der Gemeindejagdgebiete so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erfüllen können. Mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erlöschen die Funktionsperioden der nach § 92 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellten Beiräte.
(16) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, geführte Jagdkataster gilt als Jagdkataster gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesjägermeister die von ihnen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt geführten Jagdkataster zu übermitteln.
(17) Die von den Organen der Kärntner Jägerschaft zu erlassenden Verordnungen nach §§ 37 Abs. 10, 42 Abs. 1 und 2, 55a, 56, 57 Abs. 11, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 9, 61 Abs. 15, 65 Abs. 5 und 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 15/2008 wurde folgende Übergangsregelung getroffen:
Die Nachweispflicht im Sinne von Art. I Z 12 wird fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 33/2010 wurde folgende Übergangsregelung getroffen:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Rehwild- und Muffelwildfütterungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und die den Vorgaben gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 und 2 K-JG in der Fassung des Art. I Z 47 widersprechen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes so zu ändern, dass sie diesen Vorgaben nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen.
(3) Die §§ 74 und 75 K-JG in der Fassung des Art. I Z 55, 57 und 58 sind auf Schäden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind.
(1) § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 außer Kraft.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aufgrund des § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 aufzuheben und die Genehmigung eines wegen der Auflösung aus dem genannten Grund neu abgeschlossenen Jagdpachtvertrages zu widerrufen; dies gilt auch für den Fall gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz K-JG.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die
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(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden TagZeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit der Maßgabedem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft, dass die erste Veröffentlichung gemäß § 90b Abs. 2 K-JG zu Beginn des Jahres 2021 zu erfolgen hat.
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Neufeststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Pachtverträge gelten als nach diesem Gesetz abgeschlossen. Sie laufen, wenn der vereinbarte Zeitpunkt des Auslaufens nicht ohnedies auf das Jahresende fällt,30 aus:
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(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kärnten ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes. Vom Erfordernis der Ablegung einer Jagdprüfung (§ 37 Abs. 6) ist auch in Hinkunft abzusehen, wenn der Bewerber während der letzten zehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, eine in Kärnten gültige Jahresjagdkarte gemäß § 35 Abs. 1 lit. c, zweiter Satz des Jagdgesetzes 1961 besessen hat.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Jagdschutzorgane gelten als Jagdschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Die Jagdbeiräte sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis zu ihrer Bestellung bleiben die bisherigen Jagdbeiräte in Tätigkeit.
(6) Tiergärten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet wurden, gelten nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nur dann als Eigenjagdgebiete, wenn sie die gemäß § 5 dieses Gesetzes geforderten Voraussetzungen erfüllen. Soll ein derartiger Tiergarten als Gehege im Sinne dieses Gesetzes weitergeführt werden, ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Bewilligung hiefür anzusuchen. Diese Regelung gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Tiergärten, die nicht gemäß § 7 des Jagdgesetzes 1961 eingerichtet sind und die als Gehege nach diesem Gesetz weitergeführt werden sollen.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt die nach den Bestimmungen des 10. Abschnittes eingerichtete Kärntner Jägerschaft in die Rechte und Pflichten der nach dem Jagdgesetz 1961 eingerichteten Kärntner Jägerschaft ein.
(8) Die Schlichtungsstellen für Wildschadensangelegenheiten sind binnen einem halben Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisher eingerichteten Schlichtungsstellen in Tätigkeit.
(9) Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 letzter Satz gilt nicht für Personen nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während einer Pachtdauer (§ 28 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1961) bereits Pächter eines Jagdausübungsrechtes waren.”
2. Mit § 102 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr 76, wurde folgende Übergangsbestimmung getroffen:
“Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.”
Mit Art. II Abs. 2 bis 9 des Gesetzes LGBl Nr 104/1991 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden.
(3) Die am 1. November 1991 bestehenden Fleischproduktionsgatter sind der Behörde längstens bis 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen auf Grund der Anzeige die Voraussetzungen zur Versagung nach § 4 Abs. 2b vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Anordnung der Auflassung nach § 4 Abs. 2f binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen, daß der Landwirt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2b lit. a bis c nachweist.
(4) Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, der Landesregierung bis 1. Februar 1992 mitzuteilen, welche und wieviele Taggreifvögel oder Eulen sie auf Grund ihrer Bewilligung halten, und im Falle der Bewilligung zur Zucht, wieviele nachgezüchtete Vögel sie halten. Die Inhaber einer Bewilligung zur Haltung von Taggreifvögeln oder Eulen sind verpflichtet, die von ihnen gehaltenen Vögel bis 1. Februar 1992 gemäß § 54b kennzeichnen zu lassen. § 54a Abs. 8 dieses Gesetzes gilt auch für Taggreifvögel und Eulen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Bewilligung gemäß § 54 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl Nr 76/1978, gehalten werden.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungsanlagen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März 1992 anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 dieses Gesetzes für eine Versagung einer Rotwildfütterungsanlage vor, ist nach § 61 Abs. 4a ihre Beseitigung zu verfügen.
(6) Die Funktionsperiode von Mitgliedern eines Jagdverwaltungsbeirates, die vor dem 1. November 1991 gewählt werden, endet mit der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes.
(7) Die Formulare für die Ausstellung einer Jagdkarte nach Art. I Z 38 dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde bereits ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben werden. Die Gültigkeit dieser Jagdkarten beginnt - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 38a dieses Gesetzes - am 1. Jänner 1992.
(8) Endet bei Jagdpachtverträgen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, das Jagdpachtverhältnis vor dem oder am 31. Dezember 1999, so darf die darauf folgende Verpachtung bis zum 31. Dezember 2000, endet ein Jagdpachtverhältnis, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, nach dem 31. Dezember 1999, so darf eine neuerliche Verpachtung erst nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen; für die verbleibende Zeitdauer sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenes Jagdpachtverhältnis erst nach dem 31. Dezember 2000, so darf eine neuerliche Verpachtung nur für einen Zeitraum abgeschlossen werden, der zwischen dem Ende dieses Pachtverhältnisses und dem 31. Dezember 2010 liegt. Wird ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht verpachtetes Jagdausübungsrecht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpachtet, so darf die Verpachtung nur bis zum 31. Dezember 1999 erfolgen.
(9) Art. I Z 118 und 126 und aus Z 129 § 96b sind auf Verfahren, die am 1. November 1991 bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.”
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“Im Art. II Abs. 8 des Gesetzes, mit dem das Kärntner Jagdgesetz 1978 geändert wird, LGBl Nr 104/1991, wird im letzten Satz die Jahreszahl “1999” durch die Jahreszahl “2000” ersetzt.”
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“(2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. b hinsichtlich der in ihrem Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgane die Dauer ihrer Bestellung mitzuteilen.”
Mit Art. II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl Nr 108/1996 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
“(2) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach §§ 13 oder 14 Abs. 1 anhängig sind, sind diese Verfahren nach der vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a geltenden Rechtslage abzuschließen.
(3) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Verfahren nach § 68 Abs. 3 in erster Instanz anhängig sind, sind sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, Anträge unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten. Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a Berufungsverfahren nach § 68 Abs. 3 anhängig sind, hat sie die Landesregierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuschließen.
(4) Soweit im Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a unbefristete Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 oder Bewilligungen nach § 68 Abs. 3, die ab dem Zeitpunkt des Abs. 1 lit. a noch für mehr als ein Jahr aufrecht sind, erteilt werden, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997. Wurden vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 Personen erteilt, denen gemäß § 68 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes Bewilligungen nicht erteilt werden dürfen, so erlöschen diese Bewilligungen am 1. Jänner 1997.
(5) Hochsitze oder Hochstände, die im Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a bestehen und die gegen die Verbote des § 68 Abs. 1 Z 24 oder 25 verstoßen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a so zu ändern, daß sie diesen Verboten nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen. Dies gilt in gleicher Weise für Fütterungsanlagen, die dem Verbot des § 68 Abs.1 Z 25 widersprechen. Bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 lit. a sind § 68 Abs. 7 und § 98 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich § 68 Abs.1 Z 24 und Z 25 nicht anzuwenden.”
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 72/2001 wurde folgende Inkrafttretensbestimmung getroffen:
Art. I Z 6 bis 10, 64 und 65 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
Mit Artikel V A) des Gesetzes LGBl Nr 7/2004 wurden folgende Übergangs- und Schlussbestimmungen zu Artikel I dieses Gesetzes getroffen:
(1) Art. I dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Art. I anhängige Verfahren nach § 4 Abs. 2, 2a bis 2f und §§ 8, 16, 20, 39, 40 Abs. 6, 57, 61 Abs. 4a und 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, sind nach den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, abzuschließen.
(3) Fleischproduktionsgatter, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 4 Abs. 2a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Auflassung auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. angeordnet wurde, gelten als Gehege zur Gewinnung von Fleisch oder von Pelzen im Sinne des § 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(4) Gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, ausgestellte Jagdkarten gelten als Jagdkarten gemäß § 37 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(5) Gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellte Jagdschutzorgane gelten für die Dauer der erfolgten Bestellung als Jagdschutzorgane gemäß § 45 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(6) Gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(7) Rotwildfütterungsanlagen, die auf Grund einer Anzeige gemäß § 61 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, nicht untersagt worden sind und deren Beseitigung gemäß § 61 Abs. 4a leg. cit. nicht aufgetragen wurde, gelten als Rotwildfütterungsanlagen im Sinne des § 61 Abs. 10 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(8) Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgesetzten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als Fütterungsaufträge gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(9) Fütterungsgemeinschaften, die gemäß § 61 Abs. 9 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage der Gründungsvereinbarung angezeigt worden sind, gelten als Fütterungsgemeinschaften gemäß § 61 Abs. 16 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(10) Hegegemeinschaften, die gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, der Bezirksverwaltungsbehörde und der Kärntner Jägerschaft unter Vorlage ihrer Satzungen angezeigt worden sind, gelten als Hegegemeinschaften gemäß § 62 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(11) Jägernotwege, die gemäß § 64 Abs. 1 bestimmt worden sind oder die gemäß § 64 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, als Jägernotwege gelten, gelten als Jägernotwege gemäß § 64 Abs. 1 und 1a des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(12) Bewilligungen nach § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten für die darin bestimmte Zeitdauer als Bewilligungen gemäß § 68 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(13) Von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, gelten - sofern sie ab dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt noch mehr als zwei Jahre Gültigkeit haben, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1, und sofern sie ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt eine kürzere Gültigkeit als zwei Jahre haben, für diese Dauer - als verfügte Sperren gemäß § 70 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes.
(14) Einfriedungen von Baumschulen und Niederpflanzungen, die vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt errichtet worden sind, schließen abweichend von § 75 Abs. 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I auch nach dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt einen Anspruch auf Schadenersatz nicht aus, wenn sie mindestens 1,20 m hoch sind.(14a) Der erstmalige Bericht nach § 91 Abs. 9 in der Fassung des Art. I ist bis 1. Jänner 2007 zu erstatten. Zugleich mit dem zweiten Bericht hat die Landesregierung dem Landtag einen Evaluierungsbericht hinsichtlich der in diesem Gesetz vorgesehenen Regelungen zu übermitteln.
(15) Der Landesjagdbeirat und die Bezirksjagdbeiräte gemäß § 92 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art I dieses Gesetzes, sind nach der Kundmachung dieses Gesetzes für die ab dem Zeitpunkt nach Abs. 1 noch laufende Pachtzeit der Gemeindejagdgebiete so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihre Aufgaben ab dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erfüllen können. Mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt erlöschen die Funktionsperioden der nach § 92 Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, bestellten Beiräte.
(16) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, zuletzt geändert durch LGBl Nr 72/2001, geführte Jagdkataster gilt als Jagdkataster gemäß § 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesjägermeister die von ihnen vor dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt geführten Jagdkataster zu übermitteln.
(17) Die von den Organen der Kärntner Jägerschaft zu erlassenden Verordnungen nach §§ 37 Abs. 10, 42 Abs. 1 und 2, 55a, 56, 57 Abs. 11, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 9, 61 Abs. 15, 65 Abs. 5 und 95 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 15/2008 wurde folgende Übergangsregelung getroffen:
Die Nachweispflicht im Sinne von Art. I Z 12 wird fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksam.
Mit Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 33/2010 wurde folgende Übergangsregelung getroffen:
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Rehwild- und Muffelwildfütterungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und die den Vorgaben gemäß § 63 Abs. 5 Z 1 und 2 K-JG in der Fassung des Art. I Z 47 widersprechen, sind bis spätestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes so zu ändern, dass sie diesen Vorgaben nicht mehr widersprechen; ist dies nicht möglich, so sind sie bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen.
(3) Die §§ 74 und 75 K-JG in der Fassung des Art. I Z 55, 57 und 58 sind auf Schäden anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind.
(1) § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 außer Kraft.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aufgrund des § 23 Abs. 1 Z 2 lit. g K-JG in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2018 aufzuheben und die Genehmigung eines wegen der Auflösung aus dem genannten Grund neu abgeschlossenen Jagdpachtvertrages zu widerrufen; dies gilt auch für den Fall gemäß § 16 Abs. 3 letzter Satz K-JG.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die
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(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
Art. I tritt mit dem der Kundmachung folgenden TagZeitpunkt gemäß Art. I § 10 Abs. 1 in Kraft.Art. römisch II tritt mit der Maßgabedem Zeitpunkt gemäß Art. römisch eins Paragraph 10, Absatz eins, in Kraft, dass die erste Veröffentlichung gemäß § 90b Abs. 2 K-JG zu Beginn des Jahres 2021 zu erfolgen hat.