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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Höhlenführerabzeichen
Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.
Höhlenführerabzeichen
Den von der Landesregierung bestellten Höhlenführern und Höhlenführerinnen ist von der zuständigen Behörde ein Höhlenführerabzeichen nach dem Muster der Anlage 2 gegen Kostenersatz auszufolgen, das diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes deutlich sichtbar an der linken Brustseite zu tragen haben.