(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind ausgenommen Fahrzeuge1.des öffentlichen Sicherheitsdienstes,2.des Bundesheeres,3.der Wasserbauverwaltung,4.der behördlichen Gewässeraufsicht,5.des Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,6.des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes,7.zur ... mehr lesen...
(1) Auf den im § 1 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Gewässern mit Ausnahme des Hallstättersees ist die Verwendung von Motorfahrzeugen, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt, ganzjährig verboten.(2) Auf dem Hallstättersee ist der Betrieb von Motorfahrzeug... mehr lesen...
Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen§ 2Ganzjährige VerboteGanzjährig ist verboten:1.das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;2.das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausb... mehr lesen...
Die Gebiete folgender Gemeinden werden zu Vorbehaltsgebieten im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 erklärt:Altmünster, Attersee am Attersee, Bad Goisern am Hallstättersee, Bad Ischl, Edlbach, Gosau, Hallstatt, Innerschwand, Klaus an der Pyhrnbahn, Mondsee, Nußdorf am... mehr lesen...