(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021)(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 hat folgende L... mehr lesen...
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG:-Elektrotechnik,-Gebäudetechnik,-Installationstechnik,-Maschinenbau,-Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie ... mehr lesen...