§ 2 K-FVAG

Kärntner Tourismusabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) (entfällt)

(2) Ein Drittel der Ertragsanteile des Landes istDas Land hat das Aufkommen an Tourismusabgabe für die im Interesse Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 des Tourismus erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt zu verwenden. Zwei Drittel der Ertragsanteile des Landes sind für die Tourismusaufgaben des LandesKärntner Tourismusgesetzes 2011 zu verwenden.

(3) (entfällt)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 21.10.2010 bis 31.12.2012

(1) (entfällt)

(2) Ein Drittel der Ertragsanteile des Landes istDas Land hat das Aufkommen an Tourismusabgabe für die im Interesse Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 des Tourismus erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt zu verwenden. Zwei Drittel der Ertragsanteile des Landes sind für die Tourismusaufgaben des LandesKärntner Tourismusgesetzes 2011 zu verwenden.

(3) (entfällt)

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