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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) (entfällt)
(2) Ein Drittel der Ertragsanteile des Landes istDas Land hat das Aufkommen an Tourismusabgabe für die im Interesse Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 des Tourismus erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt zu verwenden. Zwei Drittel der Ertragsanteile des Landes sind für die Tourismusaufgaben des LandesKärntner Tourismusgesetzes 2011 zu verwenden.
(1) (entfällt)
(2) Ein Drittel der Ertragsanteile des Landes istDas Land hat das Aufkommen an Tourismusabgabe für die im Interesse Aufgaben gemäß § 5 Abs. 3 des Tourismus erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Umwelt zu verwenden. Zwei Drittel der Ertragsanteile des Landes sind für die Tourismusaufgaben des LandesKärntner Tourismusgesetzes 2011 zu verwenden.