Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 02.06.2021

Gesetze 1-1 von 1

2 Paragrafen zu Kärntner Campingplatzgesetz - K-CPG (K-CPG) aktualisiert


§ 1 K-CPG

(1) Campingplätze, die für die Aufnahme von mehr als zehn Campinggästen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet werden.(2) Campingplätze sind zum Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen und dergl... mehr lesen...


Anl. 1 K-CPG

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Abstellplätze für motorisierte mobile Unterkünfte im Sinne des Art. I Z 3 sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksve... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.06.21
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