§ 19 K-DLG

Kärntner Dienstleistungsgesetz - K-DLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

Durch diesesMit diesem Gesetz wird die im § 18 Abs. 3 lit. a genannte Dienstleistungsrichtliniewerden umgesetzt.:

1.

die im § 18 Abs. 3 lit. a genannte Dienstleistungsrichtlinie und

2.

die im § 18 Abs. 3 lit. c genannte Berufsqualifikationenrichtlinie.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 31.03.2012 bis 17.01.2016

Durch diesesMit diesem Gesetz wird die im § 18 Abs. 3 lit. a genannte Dienstleistungsrichtliniewerden umgesetzt.:

1.

die im § 18 Abs. 3 lit. a genannte Dienstleistungsrichtlinie und

2.

die im § 18 Abs. 3 lit. c genannte Berufsqualifikationenrichtlinie.

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