§ 20 GTG Genehmigungsanträge für Arbeiten mit GVO

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von

  1. 1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4,
  2. 21.Ziffer 2einserstmaliger Arbeiten des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2,der Sicherheitsstufe 3 und 4 und
  3. 32.Ziffer 32weiterer Arbeiten des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 undder Sicherheitsstufe 4
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter AnschlußAnschluss der in der Anlage 1 hiefürhierfür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopieneiner Kopie vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2002
§ 20.Paragraph 20,

Der Betreiber hat die Genehmigung zur Durchführung von

  1. 1.Ziffer einserstmaliger Arbeiten des Typs A in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 und 4,
  2. 21.Ziffer 2einserstmaliger Arbeiten des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2,der Sicherheitsstufe 3 und 4 und
  3. 32.Ziffer 32weiterer Arbeiten des Typs Bmit GVM in einer gentechnischen Anlage in den Sicherheitsstufen 2, 3 undder Sicherheitsstufe 4
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter AnschlußAnschluss der in der Anlage 1 hiefürhierfür genannten Unterlagen zu beantragen. Der Antrag und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in drei Kopieneiner Kopie vorzulegen.

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