Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung registriert gemäß Art. 5 EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Oö. Landesregierung eingesehen werden.
(2) Zum Zweck der Registrierung sind die gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erteilten Genehmigungen aller Mitglieder sowie die Satzung vorzulegen. Im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten ist überdies die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen vorzulegen.
(1) Die Landesregierung registriert gemäß Art. 5 EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Oberösterreich. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Oö. Landesregierung eingesehen werden.
(2) Zum Zweck der Registrierung sind die gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erteilten Genehmigungen aller Mitglieder sowie die Satzung vorzulegen. Im Fall der Teilnahme von Rechtsträgern aus Drittstaaten ist überdies die entsprechende Genehmigung zur Teilnahme nach dem Recht des betreffenden Staates oder das entsprechende zwischenstaatliche Abkommen vorzulegen.