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(1) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich diese als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrerdie jeweils geltendengeltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungensolche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
a) | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz | |||||||||
b) | Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz |
(1) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich diese als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrerdie jeweils geltendengeltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungensolche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
a) | Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz | |||||||||
b) | Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz |