§ 32 K-TG Verweisungen

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2015 bis 31.12.9999

(1) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich diese als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrerdie jeweils geltendengeltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungensolche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011BGBl. I Nr. 40/2014;

b)

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011BGBl. I Nr. 40/2014.

Stand vor dem 31.01.2015

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.01.2015

(1) SoweitVerweisungen in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, ausgenommen auf die Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), verstehen sich diese als Verweisungen auf diese Landesgesetze in ihrerdie jeweils geltendengeltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als Verweisungensolche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

a)

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011BGBl. I Nr. 40/2014;

b)

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011BGBl. I Nr. 40/2014.

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