(1) Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands an einen... mehr lesen...
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich1.um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstver... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht § 1 Abs. 10 ... mehr lesen...