(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes übt das Amt der Oö. Landesregierung die Funktion des Einheitlichen Ansprechpartners aus. Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten oder den Gemeindebehörden können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden... mehr lesen...
(1) Partei ist1.im Abgabenverfahren die bzw. der Abgabepflichtige,2.im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auch jede Person, die ein Rechtsmittel einbringt, einem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist oder einen Vorlageantrag gestellt hat. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017))(2) Pa... mehr lesen...
(1) Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten1.der Landesabgaben die Landesregierung,2.der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgabena)in Städten mit eigenem Statut das nach dem jeweiligen Statut zuständige Organ,b)in anderen Gemeinden das nach der ... mehr lesen...
(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten das IV. und das V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch ausgenommen § 67 und § 70 bis § 72, § 76 Abs. 2, 3, 5 und 7, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 88 und § 89, § 92 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 erster Satz, s... mehr lesen...
(1) Der Verbandsversammlung obliegt1.die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses;2.die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3);3.die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse.(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Bes... mehr lesen...