§ 1 Oö. VKASSOTV (weggefallen)

Verordnung über Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern von Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.

(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem § 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen istVKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2009)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2017
(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.

(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem § 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen istVKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 129/2009)

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