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(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem § 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen istVKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 129/2009)
(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem § 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen istVKASSOTV seit 31.12.2017 weggefallen.
(Anm: LGBl. Nr. 129/2009)