§ 9 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 9

Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen

 

Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Abstand vereinbart wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 9

Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen

 

Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern, soweit Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 4 berührt werden, von 50 Metern einzuhalten, sofern nicht mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke ein geringerer Abstand vereinbart wird.

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