§ 11 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 11

Untersagung der Zuwanderung

 

(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.

(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden,

b)

der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzgebiet einer anerkannten Belegstelle (§§ 12 und 13) liegt oder

c)

im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 11

Untersagung der Zuwanderung

 

(1) Die Aufstellung von Wanderbienenständen ist nur zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Einlangen einer dem § 10 Abs. 1 und 2 entsprechenden Anzeige bei der Gemeinde untersagt wird.

(2) Der Bürgermeister (Magistrat) hat die Aufstellung eines Wanderbienenstandes mit Bescheid zu untersagen, wenn

a)

die Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden,

b)

der vorgesehene Aufstellungsplatz im Schutzgebiet einer anerkannten Belegstelle (§§ 12 und 13) liegt oder

c)

im Umkreis von drei Kilometern vom beabsichtigten Aufstellungsplatz eine anzeigepflichtige Bienenseuche amtlich festgestellt wurde oder sonst durch die Aufstellung des Bienenstandes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten