§ 16 Oö. BZG

Oö. Bienenzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 16

Sachverständige

 

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1983 bis 31.12.9999

§ 16

Sachverständige

 

Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen.

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