Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 16.02.2022

Gesetze 1-2 von 2

2 Paragrafen zu Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) aktualisiert


§ 23 Oö. FGPG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 an der Abwehr von Gefahren nach diesem Landesgesetz mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)(2) Organe des... mehr lesen...


§ 3 Oö. FGPG

(1) Jedermann ist verpflichtet,1.im Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere-bei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs.... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.02.22

4 Paragrafen zu Oö. Rettungsgesetz 1988 (Oö. RG 1988) aktualisiert


§ 13 Oö. RG 1988

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 und des § 11 Abs. 3 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:1.Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;2.Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafve... mehr lesen...


§ 11 Oö. RG 1988

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.sich ohne Anerkennung gemäß § 4 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,1a.als privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 ohne Bewilligung durchführt oder der Anze... mehr lesen...


§ 10 Oö. RG 1988

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bürgermeister (Magistrat) und in Angelegenheiten der Flugrettung die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)(2) Zur Durchsetzung der Pflichten... mehr lesen...


§ 9 Oö. RG 1988

(1) Während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Behörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten für Zwecke des Hilfs- und Rettungseinsatzes zu dulden.(2) ... mehr lesen...


Aktualisiert am 16.02.22
Gesetze 1-2 von 2