(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 und des § 11 Abs. 3 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:1.Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;2.Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafve... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.sich ohne Anerkennung gemäß § 4 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,1a.als privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 ohne Bewilligung durchführt oder der Anze... mehr lesen...
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in Angelegenheiten des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes der Bürgermeister (Magistrat) und in Angelegenheiten der Flugrettung die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)(2) Zur Durchsetzung der Pflichten... mehr lesen...
(1) Während eines Hilfs- und Rettungseinsatzes hat jedermann über Aufforderung der Behörde im notwendigen Umfang die ihm zumutbare Hilfeleistung zu erbringen und das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten für Zwecke des Hilfs- und Rettungseinsatzes zu dulden.(2) ... mehr lesen...