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Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen.
Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen.