§ 36 K-LWKG Vorschüsse

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.1991 bis 31.12.9999

Die Landesregierung kann der Landwirtschaftskammer auf Verlangen angemessene unverzinsliche Vorschüsse aus Landesmitteln zur Bestreitung der Kosten des Aufwandes bis zum Einfließen der gesetzlichen Einnahmen leisten. Die Vorschüsse sind aus den einfließenden Einnahmen unverzüglich zurückzuzahlen.

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