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(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem GesetzDurch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie 2004(EU) 2021/38/EG des
Europäischen Parlaments1883 über die Bedingungen für die Einreise und des Rates vom 29. April 2004 über das Rechtden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhaltenRichtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 158382 vom 30.4.200428.10.2021, S. 77 1, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem GesetzDurch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie 2004(EU) 2021/38/EG des
Europäischen Parlaments1883 über die Bedingungen für die Einreise und des Rates vom 29. April 2004 über das Rechtden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhaltenRichtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 158382 vom 30.4.200428.10.2021, S. 77 1, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.