Anl. 1 K-LWKG

Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2023 bis 31.12.9999
(LGBl Nr 89/2023)Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2023,)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem GesetzDurch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie 2004(EU) 2021/38/EG des

Europäischen Parlaments1883 über die Bedingungen für die Einreise und des Rates vom 29. April 2004 über das Rechtden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhaltenRichtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 158382 vom 30.4.200428.10.2021, S. 77 1, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Stand vor dem 15.12.2023

In Kraft vom 01.02.2011 bis 15.12.2023
(LGBl Nr 89/2023)Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2023,)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem GesetzDurch das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG wird die Richtlinie 2004(EU) 2021/38/EG des

Europäischen Parlaments1883 über die Bedingungen für die Einreise und des Rates vom 29. April 2004 über das Rechtden Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhaltenRichtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 158382 vom 30.4.200428.10.2021, S. 77 1, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

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