§ 13 LGFG

Landesgesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2025 bis 31.12.9999

Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform
Paragraph 13 *,)
Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform

Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht habenhat jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß § 10 Abs. 6 aufgenommen worden sind.Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß Paragraph 10, Absatz 6, aufgenommen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025

Stand vor dem 24.02.2025

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.02.2025

Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform
Paragraph 13 *,)
Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform

Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht habenhat jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß § 10 Abs. 6 aufgenommen worden sind.Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht haben jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied sowie jene Mitglieder, die durch einen Beschluss der Gesundheitsplattform gemäß Paragraph 10, Absatz 6, aufgenommen worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025

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