Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie (EG) 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des R... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein ... mehr lesen...
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Abs. 7) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. f... mehr lesen...
(1) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen im Sinn des § 4 Z 3 GTG oder eine Kombination von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.(2) Unter Ausbringen ist jede Tätigk... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um1.zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und2.die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentli... mehr lesen...