(1) Heimhelfer oder Heimhelferinnen, die ihre Berufsberechtigung nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz erworben haben, dürfen die Berufsausübung über den 26. Juli 2009 hinaus nur dann fortsetzen, wenn sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundhei... mehr lesen...
(1) Personen, die zur Berufsausübung in der Heimhilfe nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetz befugt sind, sind nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat für die in diesem Landesgesetz enthaltenen Berufsbilder unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der sozialen bzw. Sozialpädagogischen Betreuung sowie unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Rahmenbedi... mehr lesen...
(1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine ermächtigte Bildungseinrichtung bewerben, haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.für das Berufsbild dera)Heimhilfe und der Fach-Sozialbetreuung die Vollendung des 17. Lebensjahres,b)Diplom-Sozialbetreuung die Vollendung des 19. Lebensjahres,c)P... mehr lesen...
(1) Für die Durchführung der Ausbildung zu einem oder mehreren Sozialberufen nach diesem Landesgesetz bedarf die Bildungseinrichtung der Bewilligung durch die Behörde. (Anm: LGBl. Nr. 68/2021)(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind insbesondere1.der Lehrplan,2.die Qualifi... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild Sozialpädagogische Fachbetreuung in der Kinder- und Jugendhilfe umfasst Hilfen und Unterstützungsleistungen zur Bewältigung von Problemen und Defiziten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und von deren sozialem Umfeld, die im Zusammenhang mit deren persönlichen, fa... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild der Peer-Beratung umfasst die Begleitung und Beratung von Menschen mit Beeinträchtigungen durch Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Beratung und Begleitung von Peer-Beratern und Peer-Beraterinnen trägt dazu bei, als Mensch mit Beeinträchtigungen ein Leben mit mehr Selbstbestim... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild der Sehfrühförderung umfasst die Förderung von Kindern mit angeborener oder erworbener Sehschädigung, blinden Kindern oder Kindern, bei denen eine erhebliche Störung der Sehwahrnehmung im Rahmen von Mehrfachbehinderungen besteht.(2) Der Tätigkeitsbereich der Sehfrühförderung um... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild der Frühförderung umfasst die frühzeitige Förderung von Kindern mit Entwicklungsverzögerung, Kindern mit Beeinträchtigungen sowie Kindern, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.(2) Der Tätigkeitsbereich der Frühförderung umfass... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung in der Diplom-Sozialbetreuung „F“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtliche... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit („F“) umfasst neben der Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, die soziale Betreuung von Familien und familienähnlichen Gemeinschaften ... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BA“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit „BA“ umfasst1.die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte soziale Betreuung von beeinträchtigten Menschen in deren zentralen Lebensfeldern insbesondere Wohnen, Arbeit bzw. Beschäft... mehr lesen...
(1) Die Berufsausübung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach § 16 bzw. eine dieser Ausbildung nach § 59 gleichgestellte oder als gleichwertig anerkannte Ausbildung voraus.(2) Dienstgeber eines Fach-Soz... mehr lesen...
(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „A“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie integriert die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen ... mehr lesen...
(1) Das Berufsbild der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“ umfasst1.die ganzheitliche und auf die individuellen Bedürfnisse älterer Menschen abgestimmte soziale Betreuung und2.die Pflegeassistenz im Sinn des 3. Hauptstücks des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes... mehr lesen...
(1) Die Berufsausübung in der Sozialbetreuung mit den Ausbildungsschwerpunkten „A“, „BA“ und „F“ kann, soweit keine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorliegt, nur unselbständig im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer natürliche... mehr lesen...
Sozialberufe im Sinn dieses Landesgesetzes sind:1.Sozialbetreuungsberufe im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005:a)Heimhilfe,b)Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit „A“,c)Diplom-Sozialb... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Richtlinie (EG) 2001/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des R... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung das Ausbringen von GVO bzw. von bestimmten Gruppen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein ... mehr lesen...
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Abs. 7) sowie der Schutzzwecke geschützter Gebiete im Sinne des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. f... mehr lesen...
(1) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen im Sinn des § 4 Z 3 GTG oder eine Kombination von GVO oder eine Kombination von GVO mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten.(2) Unter Ausbringen ist jede Tätigk... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um1.zur Erhaltung der in genetischer Hinsicht unbeeinträchtigten biologischen Vielfalt jede Beeinträchtigung durch gentechnisch veränderte Organismen zu verhindern, und2.die Ausbringung von gentechnisch veränderten Organismen aus öffentli... mehr lesen...