§ 66 K-LSchV

Kärntner landwirtschaftliche Schulverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.2020 bis 31.12.9999

Die Schulkonferenz kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung für die Schule erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Stand vor dem 29.09.2020

In Kraft vom 13.08.2016 bis 29.09.2020

Die Schulkonferenz kann, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung für die Schule erlassen; sie ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

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