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(1) Tagesbetreuung istTagesmütter und Tagesväter haben die regelmäßige und gewerbsmäßige Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendetAufgabe, die für einen Teil des Tages durch andere Personen alsauf die Eltern, nahe Angehörige oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen erfolgt. Die Tagesbetreuung kann durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater oder in Kindertagesstätten erfolgen.
(2) In der Tagesbetreuung ist die körperliche, geistige, sittliche und soziale Entwicklung des Kindes durch entwicklungsgemäßeabgestimmte Erziehung, Bildung, Erziehung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.
(1) Tagesbetreuung istTagesmütter und Tagesväter haben die regelmäßige und gewerbsmäßige Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendetAufgabe, die für einen Teil des Tages durch andere Personen alsauf die Eltern, nahe Angehörige oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen erfolgt. Die Tagesbetreuung kann durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater oder in Kindertagesstätten erfolgen.
(2) In der Tagesbetreuung ist die körperliche, geistige, sittliche und soziale Entwicklung des Kindes durch entwicklungsgemäßeabgestimmte Erziehung, Bildung, Erziehung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.