§ 12 Bgld. VAG Kundmachung

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

(1) Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jedem Stimmberechtigtenjeder stimmberechtigten Person durch zehn Tage während der Amtszeit, an Tagen ohne Amtszeit mindestens zwei Stunden gestattet ist.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

(1) Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jedem Stimmberechtigtenjeder stimmberechtigten Person durch zehn Tage während der Amtszeit, an Tagen ohne Amtszeit mindestens zwei Stunden gestattet ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten