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(1) Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jedem Stimmberechtigtenjeder stimmberechtigten Person durch zehn Tage während der Amtszeit, an Tagen ohne Amtszeit mindestens zwei Stunden gestattet ist.
(1) Am vierzehnten Tag vor dem Tag der Volksabstimmung ist die in § 7 vorgesehene Kundmachung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.
(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die Einsichtnahme in den Gesetzesbeschluß in einem allgemein zugänglichen Amtsraume jedem Stimmberechtigtenjeder stimmberechtigten Person durch zehn Tage während der Amtszeit, an Tagen ohne Amtszeit mindestens zwei Stunden gestattet ist.