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(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäßAnm.: entfallen mit § 16 Abs. 4 LGBl. Nr. 68/2024verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.
(2) § 17 Abs. 4Anmerkung, 5 und 7 gilt sinngemäßentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)
(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäßAnm.: entfallen mit § 16 Abs. 4 LGBl. Nr. 68/2024verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.
(2) § 17 Abs. 4Anmerkung, 5 und 7 gilt sinngemäßentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)