§ 18 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäßAnm.: entfallen mit § 16 Abs. 4 LGBl. Nr. 68/2024verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.

(2) § 17 Abs. 4Anmerkung, 5 und 7 gilt sinngemäßentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2024
Paragraph 18,

(1) Für die auf Grund von Maßnahmen gemäßAnm.: entfallen mit § 16 Abs. 4 LGBl. Nr. 68/2024verursachten Schäden steht gegenüber dem Bund ein Anspruch auf angemessenen Aufwandersatz zu.

(2) § 17 Abs. 4Anmerkung, 5 und 7 gilt sinngemäßentfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2024,)

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