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Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 3 als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
mitzuwirken. |