§ 1 T-EVTZ-G Anwendungsbereich

EVTZ-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2014 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung 2006/(EG) Nr. 1082/EG2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, ABl. 2013 Nr. L 347, S. 303 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

Stand vor dem 19.11.2014

In Kraft vom 03.09.2010 bis 19.11.2014

Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung 2006/(EG) Nr. 1082/EG2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, ABl. 2013 Nr. L 347, S. 303 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.

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