Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 23.12.2020

Gesetze 1-4 von 4

6 Paragrafen zu Bgld. Veranstaltungsgesetz (Bgld. VG) aktualisiert


§ 29 Bgld. VG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:1.Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer R... mehr lesen...


§ 26 Bgld. VG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des der Verlautbarung folgenden Monats in Kraft.(2) Nach bisherigen Rechtsvorschriften erworbene Berechtigung zur Abhaltung von Veranstaltungen erlöschen ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern sie nicht länger befristet sind. Die Vorschriften der Ab... mehr lesen...


§ 8r Bgld. VG

(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverz... mehr lesen...


§ 8s Bgld. VG

(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat1.ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,2.sich hinsichtlich der Häufigkeit und I... mehr lesen...


§ 8o Bgld. VG

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden:1.bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;2.bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen oder Auszah... mehr lesen...


§ 8q Bgld. VG

(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.12.20

2 Paragrafen zu Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) aktualisiert


§ 11 Bgld. PBÜ-G

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.(2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einem vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmung... mehr lesen...


§ 9 Bgld. PBÜ-G

(1) Im Falle eines Betriebsüberganges auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsüberganges ausscheidet, auf das Lan... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.12.20

3 Paragrafen zu Landes-Wirtschaftsförderungsgesetz 1994 (WiföG) aktualisiert


Art. 1 § 9 WiföG

Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die nach diesem Gesetz im Laufe eines Haushaltsjahres getroffenen Maßnahmen und ihre Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Burgenlandes sowie über die daraus resultierende finanzielle Belastung des Landes zu berichten. In den Bericht d... mehr lesen...


Art. 1 § 7 WiföG

(1) Die Förderkommission hat für die Gewährung von Förderungen Vorschläge über die einzelnen Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 Z 1 und Z 2 zu erstatten.(2) Die Förderkommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für alle Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.(3) Der F... mehr lesen...


Art. 1 § 6 WiföG

(1) Die Landesregierung hat sich zur Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 5 dieses Gesetzes der Wirtschaft Burgenland Gesellschaft mit beschränkter Haftung - WiBuG und deren Nachfolgeunternehmen Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH zu bedienen, welche sich mittelbar zu 100% im Eigentum des ... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.12.20

2 Paragrafen zu Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 (WHKÜV 2016) aktualisiert


§ 2 WHKÜV 2016

Für die Überprüfung von Klimaanlagen gemäß § 30 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif B Post 1 bis 8 genannte Entgelt verrechnet werden. mehr lesen...


§ 1 WHKÜV 2016

Für die Überprüfung von Heizungsanlagen gemäß §§ 22 bis 24 WHeizKG 2015 darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens das in der Anlage unter Tarif A Post 1 bis 9 genannte Entgelt verrechnet werden. mehr lesen...


Aktualisiert am 23.12.20
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