(1) In Wohnheimen für geistig behinderte Menschen, für psychisch kranke Menschen und für suchtkranke Menschen soll die maximale Gruppengröße 15 Personen nicht übersteigen.
(2) In Bereichen, in denen Schwerstbehinderte betreut werden, soll die maximale Gruppengröße zehn Personen nicht übersteigen.
(3) In Wohnheimen sollen maximal drei Gruppen geführt werden.
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