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(1) Für dasAnm.: Entfallen mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 5LGBl. Nr. 91/2022, 6, 7, 11 und 12 sinngemäß.)
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgegeben ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(1) Für dasAnm.: Entfallen mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagengewerbe gelten die Vorschriften der §§ 5LGBl. Nr. 91/2022, 6, 7, 11 und 12 sinngemäß.)
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgegeben ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Telefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.