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Legende:
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(2) § 7 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle als Taxi oder Mietwagen zum Verkehr zugelassen wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag vorlag.
(2) § 7 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2013 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten der Novelle als Taxi oder Mietwagen zum Verkehr zugelassen wurden oder für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine verbindliche Bestellung oder ein abgeschlossener Kauf- oder Leasingvertrag vorlag.