Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn
1. | die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und | |||||||||
2. | die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind. |
(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.
(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes haben einen Anspruch auf Entschädigung aus Landesmitteln, wenn
1. | die von diesem Grundstück stammenden Erzeugnisse durch GVO, die auf dem Grundstück nicht ausgebracht wurden, verunreinigt sind und | |||||||||
2. | die Verursacher dieser Verunreinigung nicht feststellbar sind. |
(2) Für die Ermittlung der Entschädigungshöhe und für die Antragstellung ist § 11 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Über den Entschädigungsantrag entscheidet die Landesregierung.