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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2000, LGBl. Nr. 11, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2002 außer Kraft.