§ 10 Bgld. VOLV - LuFw (weggefallen)

Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 § 10 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegenBgld. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren

Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)

oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die

Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzenVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

Stand vor dem 01.06.2024

In Kraft vom 01.07.2011 bis 01.06.2024
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 § 10 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegenBgld. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren

Schallabsorptionsgrad von mindestens αm,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert)

oder mindestens αm = 0,3 (eingerichteter Raum) für die

Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzenVOLV - LuFw seit 01.06.2024 weggefallen.

(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann

1.

der jeweilige Grenzwert für bestimmte Räume (§ 5),

2.

bei gehörgefährdendem Lärm der Expositionsgrenzwert.

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