§ 12 Bgld. KehrG 2006 Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers

Burgenländisches Kehrgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2007 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen.

(2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer und an die Gemeinde zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.02.2007 bis 31.12.9999

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers dieser oder diesem unter Bekanntgabe der für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrerin oder des für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrers sowie den Beginn der Zuständigkeit schriftlich anzuzeigen.

(2) Die bisher beauftragte Rauchfangkehrerin oder der bisher beauftragte Rauchfangkehrer ist verpflichtet, eine Abschrift des Kehrbuchs an die für die Zukunft beauftragte Rauchfangkehrerin oder den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer und an die Gemeinde zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten