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Gebührenstufen
(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
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(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
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(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
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(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 12/1996)
(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der DienstreiseAnmerkung, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/1996)
Gebührenstufen
(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
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(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
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(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
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(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 12/1996)
(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der DienstreiseAnmerkung, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.
(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/1996)