§ 3 Oö. LRGV

Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
    1. 1.Ziffer einsGebührenstufe 1:Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
    2. 2.Ziffer 2Gebührenstufe 2:
      1. a)Litera aBeamte der Allgemeinen Verwaltung;
      2. b)Litera bLehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;
      3. c)Litera cBeamte des Schulaufsichtsdienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
    1. 1.Ziffer einsGebührenstufe 1:
      1. a)Litera aVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;
      2. b)Litera bVertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
    2. 2.Ziffer 2Gebührenstufe 2:
      1. a)Litera aVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;
      2. b)Litera bVertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
    1. a)Litera aGebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;
    2. b)Litera bGebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.
    (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002)
  4. (2b)Absatz 2 bFür Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)Für Lehrlinge gilt Absatz 2 a, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)
  5. (3)Absatz 3Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

§ 3

Gebührenstufen

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

b)

Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;

c)

Beamte des Schaulaufsichtsdienstes.

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;

b)

Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;

b)

Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 12/1996)

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der DienstreiseAnmerkung, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/1996)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.10.2009 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
    1. 1.Ziffer einsGebührenstufe 1:Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
    2. 2.Ziffer 2Gebührenstufe 2:
      1. a)Litera aBeamte der Allgemeinen Verwaltung;
      2. b)Litera bLehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;
      3. c)Litera cBeamte des Schulaufsichtsdienstes.
  2. (2)Absatz 2Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
    1. 1.Ziffer einsGebührenstufe 1:
      1. a)Litera aVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;
      2. b)Litera bVertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;
    2. 2.Ziffer 2Gebührenstufe 2:
      1. a)Litera aVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;
      2. b)Litera bVertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
    1. a)Litera aGebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;
    2. b)Litera bGebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.
    (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2002)
  4. (2b)Absatz 2 bFür Lehrlinge gilt Abs. 2a sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)Für Lehrlinge gilt Absatz 2 a, sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 93/2009, 79/2024)
  5. (3)Absatz 3Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

§ 3

Gebührenstufen

(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

Lehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung;

b)

Lehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind;

c)

Beamte des Schaulaufsichtsdienstes.

(2) Die Vertragsbediensteten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

1.

Gebührenstufe 1:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II;

b)

Vertragslehrer, für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung an einer anderen als der Stammschule;

2.

Gebührenstufe 2:

a)

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I;

b)

Vertragslehrer, soweit sie nicht in Gebührenstufe 1 eingereiht sind.

(2a) Die Landesbediensteten, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

a)

Gebührenstufe 1: Landesbedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen als Arbeiter eingestuft sind;

b)

Gebührenstufe 2: die übrigen Landesbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2b) Lehrlinge werden in die Gebührenstufe 1 eingereiht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009LGBl.Nr. 12/1996)

(3) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe bzw. das Entlohnungsschema zur Zeit der DienstreiseAnmerkung, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung maßgebend.

(Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 12/1996)

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