§ 8 Bgld. GVVO Ausmaß

Burgenländische Grundverkehrsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

29 Euro

bis 14 520 Euro:

36,30 Euro

über 14 520 Euro:

2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2.

für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro

3.

für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro.

(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

43,60 Euro

bis 14 520 Euro:

50,80 Euro

über 14 520 Euro:

3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2.

für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro

3.

für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro.

(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

29 Euro

bis 14 520 Euro:

36,30 Euro

über 14 520 Euro:

2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2.

für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro

3.

für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro.

(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:

1.

für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags

bis 7 260 Euro:

43,60 Euro

bis 14 520 Euro:

50,80 Euro

über 14 520 Euro:

3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

2.

für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro

3.

für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro.

(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

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