Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags |
bis 7 260 Euro: | 29 Euro |
bis 14 520 Euro: | 36,30 Euro |
über 14 520 Euro: | 2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro |
2. | für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro | |||||||||
3. | für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro. |
(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags |
bis 7 260 Euro: | 43,60 Euro |
bis 14 520 Euro: | 50,80 Euro |
über 14 520 Euro: | 3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro |
2. | für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro | |||||||||
3. | für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro. |
(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags |
bis 7 260 Euro: | 29 Euro |
bis 14 520 Euro: | 36,30 Euro |
über 14 520 Euro: | 2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro |
2. | für die Genehmigung von Pachtverträgen: 29 Euro | |||||||||
3. | für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 29 Euro. |
(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:
1. | für die Genehmigung von Kaufverträgen und für die Entscheidungen gemäß § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und § 24 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 bei einer Gegenleistung beziehungsweise einer Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags |
bis 7 260 Euro: | 43,60 Euro |
bis 14 520 Euro: | 50,80 Euro |
über 14 520 Euro: | 3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro |
2. | für die Genehmigung von Pachtverträgen: 43,60 Euro | |||||||||
3. | für die Genehmigung von sonstigen Rechtsgeschäften: 43,60 Euro. |
(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.