(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes regeln.(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden1.auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt... mehr lesen...
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden1.in ihren Rechten im Sinne des Abs. 2 verletzt werden können,2.dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen... mehr lesen...
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu... mehr lesen...
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin oder der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung - unverzüglich1.die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,2.alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen... mehr lesen...
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung de... mehr lesen...
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Als Umweltschaden gilta)jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arte... mehr lesen...
(1) § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 2, 5 bis 7 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 treten in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:1.das für das Energiewesen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,2.das für die Wohnbauförderung zuständige Mitglied der Landesregierung,3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskam... mehr lesen...