§ 3 Bgld. LMKGG Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet.

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