§ 1 EADBV

Energieausweisdatenbank-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.03.2020 bis 31.12.9999

Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

Stand vor dem 11.03.2020

In Kraft vom 23.06.2015 bis 11.03.2020

Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

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