§ 1 EADBV

EADBV - Energieausweisdatenbank-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Jeder Aussteller oder jede Ausstellerin eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 der Bauordnung für Wien hat die in der Anlage angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

In Kraft seit 12.03.2020 bis 31.12.9999
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