(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 54/1993, i.d.F. der Verordnung LGBl. Nr. 72/1994 außer Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Ansuchen, die bis zum 1. Juli 1996 eingereicht werden, findet die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage Anwendung.
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