(1) Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 15. November eines jeden Jahres in elektronischer Form eine Aufstellung der im Vorjahr ausbezahlten Landesförderungen zu übermitteln. Diese Aufstellung hat, soweit dem nicht § 1 Abs. 2 entgegensteht, nachstehende Informationen zu enthalten:a)den Vor... mehr lesen...
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Date... mehr lesen...