§ 12 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 12

Ausweisung von Wandergebieten

 

Wandergebiete sind die im wesentlichen durch markierte Wege erschlossenen Teile des Nationalparks. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar. Bestehende Markierungen und Beschilderungen sind instandzuhalten. Landschaftliche und kulturelle Besonderheiten können - soweit es erforderlich ist - ausgestaltet und entsprechend gekennzeichnet werden. Die Einrichtung von Rast- und Biwakplätzen sowie Feuerstellen ist an hiefür geeigneten Stellen vorgesehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 12

Ausweisung von Wandergebieten

 

Wandergebiete sind die im wesentlichen durch markierte Wege erschlossenen Teile des Nationalparks. Diese Gebiete sind für die Benützung zum Bergsteigen, Wandern und Tourenschilauf bestimmt sowie frei begehbar. Bestehende Markierungen und Beschilderungen sind instandzuhalten. Landschaftliche und kulturelle Besonderheiten können - soweit es erforderlich ist - ausgestaltet und entsprechend gekennzeichnet werden. Die Einrichtung von Rast- und Biwakplätzen sowie Feuerstellen ist an hiefür geeigneten Stellen vorgesehen.

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