§ 14 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 14

Ausweisung von unerschlossenen Gebieten

 

Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß verringert werden soll.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 14

Ausweisung von unerschlossenen Gebieten

 

Unerschlossene Gebiete sind die übrigen Teile des Nationalparks, in denen auf Grund ihrer ökologischen Bedeutung bestehende Wege und sonstige Anlagen aufgelassen, künstlich angelegte Orientierungshilfen zurückgenommen werden sollen und das Betreten durch entsprechende Lenkungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß verringert werden soll.

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