(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 LArbO) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 LArbO) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien verbunden sind.
(2) Im Sinne des § 90 Abs. 5 LArbO sind
1. | Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; | |||||||||
2. | Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. |
(3) Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zwar nicht bezweckt ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 90a LArbO ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
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