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(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.
(4) Die im § 121 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§ 13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§ 36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§ 64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: § 119 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Burgenländischen Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Zudem hat der Burgenländische Landesjagdverband der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jene Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Einhebung der Jagdabgabe sowie der Einhebung der Jagdkartenabgabe stehen, zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Beschlüsse der Organe sind der Aufsichtsbehörde unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse, die entgeltliche oder unentgeltliche Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben und einen Wert von 10 000 Euro überschreiten, bedürfen bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entgeltliche oder unentgeltliche bücherliche oder außerbücherliche Übertragung von Liegenschaften, die im Eigentum des Burgenländischen Landesjagdverbandes stehen, oder die Belastung dieser Liegenschaften bedürfen unabhängig von deren Wert bei sonstiger Nichtigkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Mögliche Vertragspartner des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind vor Vertragsabschluss über die einzuholende aufsichtsbehördliche Genehmigung nachweislich zu informieren. Die Aufsichtsbehörde hat dabei zudem zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft drittvergleichsfähig ist.
(4) Die im § 121 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(6) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Burgenländischen Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(7) Die Behörden haben der Landesgeschäftsstelle des Burgenländischen Landesjagdverbandes die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten nicht aus dem digitalen Jagdkataster ersichtlich sind. Insbesondere sind die Feststellungsbescheide (§ 13), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 42), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§§ 36 ff), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 58), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§ 64 und 65) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: § 119 entfallen mit LGBl. Nr. 8/2021) |