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Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 288/1972)
(1) (AnmAbs.: Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.
(10) (Anm.: Die AbsätzeAbs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 288/1972)
(1) (AnmAbs.: Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.
(10) (Anm.: Die AbsätzeAbs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)