Art. 6 VOG

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  2. (9)Absatz 9Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Landesinvalidenamt. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 2, des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Landesinvalidenamt. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.
  3. (10)Absatz 10(Anm.: Die Absätze 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Die Absätze 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Die Absätze 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
  2. (9)Absatz 9Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Landesinvalidenamt. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraph 2, des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Landesinvalidenamt. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.
  3. (10)Absatz 10(Anm.: Die Absätze 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Die Absätze 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

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