(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.
(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)
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